Schwächung des Versicherungsprinzips in der Arbeitslosenversicherung?

19. Juni 2012 News

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates unterstützt die Deplafonierung des Solidaritätsprozents in der Arbeitslosenversicherung. Es soll auch auf Einkommensteilen über 315 000 Franken erhoben werden. Der Schweizerische Arbeitgeberverband bedauert diesen dem Versicherungsprinzip widersprechenden Entscheid.

Mit 10 zu 2 Stimmen beantragt die ständerätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-S), die Motion «Sanierung der Arbeitslosenversicherung» anzunehmen, welche die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) im Nationalrat eingereicht hatte. Der befristete Solidaritätsbeitrag von 1 Prozent soll auch auf Einkommensteilen über 315 000 Franken erhoben werden. Derzeit muss dieses Prozent schon auf Löhnen zwischen 126 000 und 315 000 Franken bezahlt werden.

Nach neusten Schätzungen des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco würde die Arbeitslosenversicherung (ALV) durch diese Deplafonierung des Solidaritätsprozents rund 90 Millionen Franken pro Jahr zusätzlich einnehmen. Sie könnte damit ihre Schulden etwa zwei Jahre schneller tilgen als geplant.

Gegen verstärkte Umverteilung
Der Schweizerische Arbeitgeberverband lehnt nach oben unbegrenzte Solidaritätsbeiträge für die ALV mit Nachdruck ab, da sie dem Versicherungsprinzip widersprechen würden. Denn der maximal versicherte Jahresverdienst bliebe bei 126 000 Franken. Eine Überdehnung des Solidaritätsgedankens wäre falsch. Dies würde einer noch stärkeren Umverteilung entsprechen als heute, wie sie bei einer Versicherung wie der ALV weder vorgesehen noch gewollt ist.

Es wäre schliesslich auch demokratiepolitisch verfehlt, nur zwei Jahre nach der umstrittenen Referendumsabstimmung zur 4. AVIG-Revision das Arbeitslosenversicherungsgesetz schon wieder zu ändern. Die jetzt kritisierte längere Entschuldungsdauer war damals bereits bekannt und wurde vom Parlament bewusst in Kauf genommen.