Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 1,5 Prozent

14. November 2012 News

Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzinssatz auch im kommenden Jahr bei 1,5 Prozent zu belassen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband begrüsst die Beibehaltung des Mindestzinssatzes, für die sich auch die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge ausgesprochen hatte.

Bei der Festlegung des Mindestzinssatzes muss insbesondere die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen, sowie der Aktien, Anleihen und Liegenschaften berücksichtigt werden. Aktien und Anleihen haben sich in diesem Jahr positiv entwickelt. Der Pictet BVG Index 93, welcher rund 25 Prozent Aktien und 75 Prozent Anleihen enthält, konnte in den ersten drei Quartalen beispielsweise 5,44 Prozent zulegen. Auch die Immobilien zeigten einmal mehr ansprechende Renditen, heisst es in einer Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV).

Negative Zinssätze und ungenügender Deckungsgrad
Auf der anderen Seite würden die aktuellen Zinssätze für erstklassige Obligationen kaum mehr Zins abwerfen. Teilweise können bei den kurzfristigen Bundesobligationen sogar negative Zinssätze konstatiert werden. Auch die latenten Unsicherheiten an den Finanzmärkten aufgrund von Eurokrise und wirtschaftlicher Verlangsamung bleiben beträchtlich. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass der Deckungsgrad vieler Kassen nach wie vor ungenügend ist. Ein zu hoher Mindestzinssatz führt dazu, dass die Vorsorgeeinrichtungen Risiken eingehen müssen, welche sie in einer ungünstigen Marktsituation aufgrund mangelnder Wertschwankungsreserven nicht tragen können.

Angesichts der rekordtiefen Zinssätze und der weiterhin bestehenden beträchtlichen Unsicherheiten hat der Bundesrat beschlossen, den Mindestzinssatz bei 1,5 Prozent zu belassen.

Prüfung eines Systemwechsels
Aktuell wird der Mindestzinssatz im Voraus für das folgende Jahr festgelegt. Dies bedeutet, dass von der Festlegung des Zinssatzes bis zur Gutschrift des Zinses auf dem Vorsorgeguthaben am Ende des folgenden Jahres rund 14 Monate verstreichen. Eine alternative Möglichkeit wäre, den Mindestzinssatz jeweils per Ende des laufenden Jahres, also zum Beispiel Ende 2014 für das Jahr 2014 festzulegen (so genannte Ex-Post-Festlegung).

Dies hätte den Vorteil, dass die Entwicklung der Anlagemärkte zu diesem Zeitpunkt weitgehend bekannt ist. Allerdings muss dann eine Lösung gefunden werden für Versicherte, die unter dem Jahr die Vorsorgeeinrichtung verlassen. Der Bundesrat hat den Auftrag gegeben, die Ex-Post-Festlegung des Mindestzinssatzes bis Juni 2013 zu prüfen und ihm diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten.