Arbeitslosenversicherung: Solidaritätsprozent auf hohen Löhnen widerspricht Versicherungsprinzip

14. März 2012 News

Der Nationalrat will, dass künftig auch auf Lohnanteilen, die 315 000 Franken übersteigen, ein Solidaritätsprozent zugunsten der Arbeitslosenversicherung erhoben wird. Der Schweizerische Arbeitgeberverband lehnt nach oben unbegrenzte Solidaritätsbeiträge ab, da sie dem Versicherungsprinzip widersprechen würden.

Derzeit wird auf Löhnen bis 126 000 Franken ein Beitrag an die Arbeitslosenversicherung (ALV) von 2,2% erhoben. Auf Löhnen zwischen 126 000 und 315 000 Franken muss ein Solidaritätsprozent bezahlt werden. Keine ALV-Abzüge gibt es auf Lohnbestandteilen, die darüber liegen. Der Nationalrat will nun das Arbeitslosenversicherungsgesetz ändern.

Nationalrat änderte seine Meinung
Der Solidaritätsbeitrag von 1% auf allen Lohnbestandteilen über 315 000 Franken würde der Arbeitslosenversicherung nach neuesten Schätzungen des Staatssekretariats für Wirtschaft jährlich 79 Millionen zusätzlich zuführen. Im Rahmen der 4. ALV-Revision hatte der Nationalrat diese Massnahme noch abgelehnt. Nun änderte er seine Meinung und hiess eine Motion seiner Wirtschaftskommission mit 106 zu 65 Stimmen gut. Der Vorstoss geht nun in den Ständerat.

Von weitergehenden Forderungen aus den Reihen der Linken wollte der Nationalrat nichts wissen. Mit 113 zu 60 Stimmen lehnte er eine parlamentarische Initiative ab. Sie hatte gefordert, dass künftig generell auf allen Löhnen der ALV-Normalsatz von 2,2% erhoben werden soll.

Solidaritätsgedanke nicht überdehnen
Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) lehnt die Einführung eines Solidaritätsprozents auf Lohnbestandteilen über 315 000 Franken mit Nachdruck ab. Nach oben unbegrenzte Solidaritätsbeiträge für die Arbeitslosenversicherung würden das Versicherungsprinzip der ALV weiter verletzen, bliebe doch der maximal versicherte Jahresverdienst bei 126 000 Franken.

Bereits heute wird ein Solidaritätsprozent auf Einkommen zwischen 126 000 und 315 000 Franken erhoben. Eine Überdehnung des Solidaritätsgedankens wäre falsch. Denn dies würde einer noch stärkeren Umverteilung entsprechen als heute, wie sie bei einer Versicherung wie der ALV weder vorgesehen noch gewollt ist.

Es wäre schliesslich auch demokratiepolitisch verfehlt, nur zwei Jahre nach einer umstrittenen Volksabstimmung das Gesetz schon wieder zu ändern. Die jetzt kritisierte längere Entschuldungsdauer war damals bereits bekannt und wurde vom Parlament bewusst in Kauf genommen.