Arbeitslosenversicherung: Kantonsklausel nicht wieder einführen

7. März 2012 News

Der Nationalrat lehnte es mit 107 zu 60 Stimmen ab, die Kantonsklausel wieder ins Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) aufzunehmen. Dieser Entscheid ist im Sinne des Schweizerischen Arbeitgeberverbands.

Die Klausel hatte es früher Kantonen mit hoher Arbeitslosigkeit erlaubt, die Höchstzahl der Taggelder um 120 Tage zu erhöhen, wenn der Kanton sich mit 20% an den Kosten beteiligte. Die Mehrheit des Nationalrats wollte mit ihrem Nein die Einsparungen, die durch die letzte AVIG- Revision entstanden waren, nicht rückgängig machen. Sie fürchtete um die schnelle Sanierung der Arbeitslosenversicherung (ALV).

Leistungen nicht an Wohnort knüpfen
Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) begrüsst den Entscheid des Nationalrats. Mit der Kantonsklausel wurde dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben, die Bezugsdauer von Arbeitslosenentschädigung in Zeiten mit einer erhöhten Arbeitslosenquote zu verlängern. Der SAV ist ebenfalls der Meinung, dass es falsch wäre, die in der Revision 2010 zur Kostensenkung in der ALV vorgenommene Streichung bereits wieder rückgängig zu machen. Die ALV ist nach wie vor stark verschuldet, und die von den seinerzeitigen Gegnern behauptete massive Kosten-Verlagerung in die Sozialhilfe hat nicht stattgefunden.

Die Anknüpfung der ALV-Leistungen an den Wohnort der Arbeitslosen ist angesichts der heutigen Mobilität nicht gerechtfertigt, die Kantonsklausel führt nicht zu einer schnelleren Wiedereingliederung von Arbeitslosen und es gibt geeignetere Instrumente zur Entlastung des Arbeitsmarktes.

Massnahmen sind immer noch möglich
Nach Meinung des SAV hat es der Gesetzgeber im Rahmen von Konjunktur- oder Stabilisierungsprogrammen in der Hand, in Zeiten erhöhter Arbeitslosigkeit notwendige Gegenmassnahmen zu beschliessen.