Abzockerei: Verordnung für Pensionskassen tragbar

18. Juli 2013 News

Die Verordnung gegen die Abzockerei konkretisiert die neue Verfassungsbestimmung über Vergütungen der Organe börsenkotierter Aktiengesellschaften und soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Bleibt es bei den Lösungen gemäss Entwurf, so hält sich der Zusatzaufwand für die Vorsorgeeinrichtungen nach Auffassung des Schweizerischen Arbeitgeberverbands in einem vertretbaren Rahmen.

Das Bundesamt für Justiz hat eine Anhörung zu seinem Entwurf für die Verordnung gegen die Abzockerei durchgeführt. Diese regelt die Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung über Vergütungen der Organe börsenkotierter Aktiengesellschaften, der das Volk im Frühling zugestimmt hat. In seiner Stellungnahme konzentriert sich der Schweizerische Arbeitgeberverband insbesondere auf den Abschnitt zur Stimm- und Offenlegungspflicht für Vorsorgeeinrichtungen. Sie sind künftig verpflichtet, im Interesse ihrer Versicherten abzustimmen und offenzulegen, wie sie gestimmt haben.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) ist der Ansicht, dass der vorgelegte Verordnungsentwurf für die Vorsorgeeinrichtungen handhabbar ist. Er trägt namentlich dem Bedürfnis Rechnung, unnötigen Zusatzaufwand und damit unnötige Verwaltungskosten, die paritätisch von Versicherten und Unternehmen zu finanzieren sind, zu vermeiden. Um die Interessen der Versicherten zu definieren, erachtet es der SAV weiter als sinnvoll, dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtungen die zentrale Rolle zu übertragen. Zur Vermeidung unnötiger Verfahren und Rechtsunsicherheit ist allerdings darauf zu achten, dass die Verordnung möglichst klare Leitplanken für die Kriterien vorgibt, wonach das Interesse der Versicherten zu bestimmen ist.

Schliesslich plädiert der SAV anstelle des vorgeschlagenen Titels «Verordnung gegen die Abzockerei» für eine am Geltungsbereich orientierte Formulierung wie «Verordnung über Vergütungen für die Organe börsenkotierter Aktiengesellschaften».