Aus- und Weiterbildungskosten: bildungs- und praxisfreundliche Neuregelung

27. September 2013 News

Die Neuregelung der Aus- und Weiterbildungskosten ist bildungs- und praxisfreundlich. In der Schlussabstimmung der Herbstsession bestätigten die Räte zudem zwei wichtige Punkte im Rahmen der Neuregelung: Arbeitnehmer müssen arbeitgeberseitig finanzierte Aus- und Weiterbildungen nicht als Einkommen versteuern und Selbstständigerwerbende können Aus- und Weiterbildungskosten für ihre Angestellten als Aufwand geltend machen.

Die Räte haben in der Schlussabstimmung der Herbstsession die Neuregelung der Aus- und Weiterbildungskosten unter Dach und Fach gebracht. Demnach können künftig sowohl Ausbildungen als auch Weiterbildungen steuerlich abgezogen werden. Die Obergrenze für solche Abzüge liegt neu bei 12’000 Franken.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) begrüsst die Neuregelung. Es ist positiv, dass neu auch die Kosten für freiwillige berufliche Umschulungen und für den Berufsaufstieg von der Einkommenssteuer abgezogen werden können. Dies fördert die branchen- und berufsübergreifende Mobilität.

Die Schlussabstimmung hat zudem zwei für den SAV wichtige Punkte bestätigt:

  • Erstens müssen Arbeitnehmer Beiträge, die sie von ihrem Arbeitgeber für Aus- und Weiterbildungen erhalten, nicht als Einkommen versteuern.
  • Zweitens können Selbstständigerwerbende Aus- und Weiterbildungskosten für ihre Angestellten als Aufwand geltend machen.