Seilziehen um das Covid-19-Gesetz

11. September 2020 News

Nachdem beide Räte auf das dringliche Covid-19-Gesetz eingetreten sind, sind noch viele Differenzen zu beheben. Der Schweizerische Arbeitgeberverband fordert insbesondere, dass bei den künftigen Massnahmen auch die Sozialpartner miteinbezogen werden. Zudem müssen Personen, die infolge einer angeordneten Quarantäne nicht arbeiten können, Anrecht auf Erwerbsersatz-Taggeld haben.

Die von den Medien als «Monsterdebatte» bezeichnete Eintretensdebatte zum dringlichen Covid-19-Gesetz dauerte sowohl im Nationalrat wie auch im Ständerat lange. Die grosse Kammer trat mit 173 zu 18 auf das «Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie» 20.058 ein. Die kleine Kammer hiess das Gesetz mit 33 gegen 1 Stimmen bei 4 Enthaltungen grundsätzlich gut. Mehr Kontroverse löste dann die Detailberatung aus.

Die Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern und den Behörden hat funktioniert und hat sich während der Krise auch laufend verbessert. Diese Form der Zusammenarbeit soll beibehalten werden. Deshalb fordert der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV), dass der Bundesrat die Dachverbände der Sozialpartner bei der Erarbeitung der Massnahmen weiterhin miteinbezieht. Diese Notwendigkeit sah auch der Nationalrat, während der Ständerat diese Gesetzesanpassung wieder kippte. Nun muss dieser Passus in die Differenzbereinigung.

Differenzen zwischen den beiden Räten bestehen insbesondere bei der Entschädigung für Corona-Massnahmen. Die Corona-Notverordnung sieht eine Erwerbsausfallentschädigung vor, die ordnungsgemäss per 16. September 2020 enden wird. National- wie Ständerat haben sich darauf geeinigt, dass im Covid-19-Gesetz eine solche Entschädigung weiter enthalten sein soll. Allerdings ist die genaue Ausgestaltung umstritten. Der SAV fordert, dass ein Erwerbsersatz-Corona-Taggeld weiterhin vorzusehen ist für Personen, die infolge einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht arbeiten können. Ebenso muss ein Anspruch auf Rückerstattung bestehen, wenn der Bundesrat Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmern anordnet und Arbeitgebern dazu Pflichten auferlegt.

Die Zeit für die Beratung ist äusserst knapp. Das Parlament soll die gesamte Beratung inklusive Differenzbereinigung in der laufenden Session abschliessen. Das dringliche Gesetz soll am ersten Tag nach der Verabschiedung in Kraft treten, und wäre bis Ende 2021 befristet. Ein Referendum wurde bereits angekündigt.