Mehr Spielraum bei der Erfassung der Arbeitszeit

4. November 2015 News

Der vom Bundesrat im Februar 2015 vorgelegte Vorschlag zur Lockerung der rigorosen Pflicht zur Arbeitszeiterfassung tritt per 1. Januar 2016 in Kraft. Damit entfällt für bestimmte Mitarbeitende die Erfassungspflicht, für andere wird sie vereinfacht. Für den Schweizerischen Arbeitgeberverband handelt es sich um einen Zwischenschritt auf dem Weg zu einer unausweichlichen Revision des 50-jährigen Arbeitsgesetzes.

Der Bundesrat wird die revidierte Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, welche die Erfassung der Arbeitszeit regelt, per 1. Januar 2016 in Kraft setzen. Somit können Arbeitnehmende, die über eine grosse Arbeitszeit-Autonomie sowie einen Jahresbruttolohn von mindestens 120’000 Franken verfügen, vollumfänglich auf die Erfassung ihrer Arbeitszeit verzichten, sofern eine Sozialpartnervereinbarung in dieser Branche oder auf Unternehmensebene abgeschlossen wurde. Mitarbeitende hingegen, die einen namhaften Teil ihrer Arbeitszeit selber festlegen können, müssen nur noch die täglich geleisteten Arbeitsstunden festhalten, sofern die betriebliche Arbeitnehmervertretung dies mit dem Arbeitgeber vereinbart.

Mit diesen Anpassungen kommt die seit Jahren dauernde Diskussion um die Lockerung der Pflicht zur detaillierten Arbeitszeiterfassung einen Schritt voran. Der Schweizerische Arbeitgeberverband trägt die neue Regelung mit, die auf einem Kompromiss mit weiteren Dachorganisationen – dem Schweizerischen Gewerbeverband, dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund und Travail Suisse – beruht. Letztlich wird aber eine Gesetzesrevision notwendig sein, denn das 50-jährige Arbeitsgesetz wird der heutigen Realität der Arbeitswelt mit ihren zunehmend flexiblen Arbeitsformen und -bedingungen nicht mehr gerecht. Ausserdem gelten die nun auf Verordnungsstufe eingeführten Lockerungen nicht für alle Unternehmen. Das Ziel muss deshalb eine Lösung auf Gesetzesebene sein, die für alle Branchen und Unternehmen zeitgemässe Möglichkeiten der Arbeitszeiterfassung bietet.