Per 1. April 2015 hält die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) explizit fest, dass EU-/Efta-Staatsangehörige, die in der Schweiz zur Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilligung beantragen, eigenständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen können müssen. Dieser Grundsatz ist im Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU vorgesehen. Mit dessen Verankerung in der Verordnung will der Bundesrat gemäss Mitteilung eine einheitliche Praxis auf gesamtschweizerischer Ebene und die Rechtssicherheit gewährleisten.
Der Schweizerische Arbeitgeberverband hat diese Anpassung im Rahmen der bestehenden Regelung bereits in der Vernehmlassung als Massnahme zur Missbrauchsbekämpfung bei der Zuwanderung unterstützt. Weil die Vorschrift in der Vergangenheit je nach Kanton unterschiedlich gehandhabt wurde, bezogen Stellensuchende aus der EU oder Efta teils Sozialhilfe, ohne gemäss Freizügigkeitsabkommen Anspruch darauf zu haben.