Kurzaufenthalter auf Stellensuche müssen finanziell unabhängig sein

13. März 2015 News

Der Bundesrat hat die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) angepasst: EU-/Efta-Staatsangehörige, die in der Schweiz eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche beantragen, müssen über ausreichende finanzielle Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen. Die Änderung ist als Massnahme gegen Missbrauch bei der Zuwanderung zu begrüssen.

Per 1. April 2015 hält die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) explizit fest, dass EU-/Efta-Staatsangehörige, die in der Schweiz zur Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilligung beantragen, eigenständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen können müssen. Dieser Grundsatz ist im Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU vorgesehen. Mit dessen Verankerung in der Verordnung will der Bundesrat gemäss Mitteilung eine einheitliche Praxis auf gesamtschweizerischer Ebene und die Rechtssicherheit gewährleisten.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband hat diese Anpassung im Rahmen der bestehenden Regelung bereits in der Vernehmlassung als Massnahme zur Missbrauchsbekämpfung bei der Zuwanderung unterstützt. Weil die Vorschrift in der Vergangenheit je nach Kanton unterschiedlich gehandhabt wurde, bezogen Stellensuchende aus der EU oder Efta teils Sozialhilfe, ohne gemäss Freizügigkeitsabkommen Anspruch darauf zu haben.