Keine präventive Verlängerung von Normalarbeitsverträgen ohne Verstösse

29. Juni 2016 News

Die zuständige Kommission des Ständerats hat sich dafür ausgesprochen, die Sanktionen bei Lohndumping zu verschärfen. Gleichzeitig hat sie sich darauf verständigt, dass für die Verlängerung eines Normalarbeitsvertrags der Nachweis von wiederholten Missbräuchen erforderlich bleibt.

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) hat ihre Detailberatung zur Änderung des Entsendegesetzes (15.054) weitergeführt. Die Kommission hat dabei einen Absatz eingeführt, der es zum einen erlaubt, bei besonders schwerwiegenden Verstössen gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen eine Geldstrafe von bis zu 30’000 Franken kumulativ auszusprechen. Zum andern kann den betreffenden Unternehmen verboten werden, während bis zu fünf Jahren in der Schweiz ihre Dienste anzubieten. Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) zeigt Verständnis für diese Verschärfung. Er hat sich bereits in der Vergangenheit für eine Bussenerhöhung ausgesprochen.

Die WAK-S hat überdies entschieden, dem im Vorstoss enthaltenen Antrag zu Art. 360a Abs. 3 Obligationenrecht (OR) des Nationalrats nicht zu folgen. Dieser Artikel sieht vor, dass ein Normalarbeitsvertrag (NAV) gestützt auf reine Hinweise und ohne den Nachweis, dass es erneut zu missbräuchlichen Lohnunterbietungen gekommen ist, verlängert werden kann. Die Kommission ist der Auffassung, dass dies zu weit geht. Sie beschloss, die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung (16.029) zu übernehmen. Diese gewährleistet, dass auch künftig der Nachweis von wiederholten Missbräuchen nötig bleibt, bevor eine NAV-Verlängerung ausgesprochen werden kann.

Zu Recht hat die Kommission die Möglichkeit abgelehnt, ohne Vorliegen nachweislicher Verstösse NAV präventiv zu verlängern. Dies entspricht schon der heutigen Praxis. Umso mehr erachtet es der Arbeitgeberverband als unnötig, eine neue gesetzliche Regelung zur NAV-Verlängerung einzuführen.