Gesetzliche Sozialplanpflicht: Aus für bewährte sozialpartnerschaftliche Regelungen

14. Januar 2013 News

Die Rechtskommission des Nationalrats will bei der Revision des Sanierungsrechts eine gesetzliche Sozialplanpflicht einführen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband lehnt diesen Eingriff in die Arbeitsmarktordnung ab, weil damit sozialpartnerschaftliche Regelungen unterlaufen werden.

Die Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) hat knapp der Einführung einer gesetzlichen Sozialplanpflicht zugestimmt. Damit hat die Kommission einen Kurswechsel vorgenommen. In der Herbstsession 2011 trat der Nationalrat unter anderem wegen der Sozialplanpflicht nicht auf die Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (SchKG) ein.

Im Rahmen der SchKG-Revision wird Artikel 333b OR dahingehend geändert, dass der Übernehmer eines Betriebs im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht mehr – wie nach geltendem Recht – alle bisherigen Arbeitsverträge übernehmen muss. Als politischen «Ausgleich» für diese Lockerung (ohne die notabene in manchen Fällen eine Sanierung und der Erhalt eines Teils der Arbeitsplätze nicht möglich ist!) wird in Artikel 335 h-k des Obligationenrechts für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten, die mehr als 30 Mitarbeitende entlassen, die Pflicht zur Erstellung eines Sozialplans eingeführt.

Nach Auffassung des Schweizerischen Arbeitgeberverbands hat die RK-N einen klaren Fehlentscheid getroffen, der den wiederholten politischen Bekenntnissen zu einer liberalen Arbeitsmarktordnung eklatant widerspricht. Die liberale Arbeitsmarktordnung in der Schweiz zeichnet sich gerade dadurch aus, dass die Sozialplanfrage den Sozialpartnern überlassen ist. Diese haben sich in verschiedenen Gesamtarbeitsverträgen auf Regeln über die Aushandlung von Sozialplänen geeinigt. So sind differenzierte «Sozialplan-Kulturen» entstanden, welche den branchenspezifischen Bedürfnissen und Besonderheiten Rechnung tragen.

Die neue gesetzliche Regelung lässt dies nicht mehr zu. Neu sollen alle Unternehmen ihre Sozialpläne nach den gleichen formalen Vorschriften ausarbeiten. Damit werden die bewährten sozialpartnerschaftlichen Regelungen einer gleichschaltenden und bürokratischen Lösung geopfert.