Die flankierenden Massnahmen schützen wirksam

12. Mai 2016 Medienmitteilungen

Der neuste Bericht zur «Umsetzung der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr Schweiz – Europäische Union» zeigt: Das bestehende Instrumentarium hat sich auch im vergangenen Jahr bewährt. Die in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen werden überwiegend eingehalten und Verstösse werden effizient bekämpft. Ein weiterer Ausbau der flankierenden Massnahmen rechtfertigt sich deshalb nicht und wäre eine reine Zwängerei.

Wie schon in früheren Jahren hat sich auch 2015 bestätigt, dass das bestehende Instrumentarium der flankierenden Massnahmen (FlaM) ausreichend ist, um Missbräuche bei den schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen durch Schweizer und ausländische Arbeitgeber zu entdecken und zu sanktionieren. Laut dem FlaM-Bericht 2015 des Staatssekretariats für Wirtschaft wurden bei deutlich mehr Kontrollen als im Vorjahr nicht merklich mehr Verstösse – wenn überhaupt – festgestellt. Bei vielen dieser Verstösse handelt es sich überdies um Bagatellfälle, hinter denen keine böse Absicht steht. Das zeigt sich auch an der Tatsache, dass eine Mehrheit der Fälle in einem Verständigungsverfahren erfolgreich gelöst werden kann. Mit anderen Worten: Die Arbeitgeber unterlaufen das Regelwerk nicht, sondern bemühen sich um korrektes Verhalten. Schliesslich dürfen von der Anzahl festgestellter Verstösse keine Rückschlüsse auf den gesamten Arbeitsmarkt gezogen werden, da Branchen und Regionen mit mutmasslich erhöhtem Missbrauchsrisiko gezielt und verstärkt kontrolliert werden.

Da auch gemäss der neusten Auswertung die Arbeitgeber die hiesigen Lohn- und Arbeitsbedingungen weitgehend einhalten und das bestehende FlaM-Instrumentarium zur Bekämpfung von Verstössen funktioniert, ist – abgesehen von einer Erhöhung der Bussen für fehlbare Unternehmen – keine weitere Verschärfung der flankierenden Massnahmen angezeigt. Insbesondere wehrt sich der Schweizerische Arbeitgeberverband gegen die präventive Verlängerung von Normalarbeitsverträgen, ohne dass eine wiederholte Lohnunterbietung nachgewiesen werden kann. Die Anwendung der bisherigen Massnahmen soll hingegen weiter optimiert werden, etwa durch die Professionalisierung der Zusammenarbeit der Vollzugsorgane.

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