Arbeitszeiterfassung: Anpassung der Kontrollpraxis

20. Dezember 2013 News

Das Staatssekretariat für Wirtschaft fordert die kantonalen Arbeitsinspektorate auf, ab dem 1. Januar 2014 ihre Praxis der Arbeitszeitkontrollen in Betrieben, die unter das Arbeitsgesetz fallen, anzupassen. Auf diese Weise sollen die besonderen Bedingungen bei der Ausübung gewisser Funktionen berücksichtigt und gleichzeitig die Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmenden geschützt werden.

Die bestehende Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) bleibt in ihrem aktuellen Wortlaut anwendbar, bis eine neue Regelung in Kraft tritt. Die Arbeitszeit muss somit für alle dem Arbeitsgesetz (ArG) unterstellten Arbeitnehmenden weiterhin auf geeignete Weise dokumentiert werden. Die neue Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) sieht eine Vereinfachung der Dokumentationspflicht für Arbeitnehmende vor, die besondere Verantwortungen wahrnehmen und in der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Verwaltung ihrer Arbeitszeit sehr autonom sind.

Die Ende 2012 lancierte Revisionsvorlage für die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, die eine Lockerung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung zum Ziel hatte, wurde wegen der zu weit auseinanderliegenden Positionen der Sozialpartner bezüglich des vorgeschlagenen Modells im Juli 2013 verworfen. Zurzeit werden Möglichkeiten für eine Überarbeitung der Vorlage geprüft. Die entsprechenden Arbeiten dürften jedoch nicht vor 2015 abgeschlossen sein.