Sozialversicherungen: die Neuerungen ab 2016

18. Dezember 2015 News

Erneut stehen in den Sozialversicherungen einige Änderungen an: Per 2016 wird der Beitragssatz in der Erwerbsersatzordnung von 0,5 auf 0,45 Prozent reduziert; ebenfalls gesenkt wird der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge – von 1,75 auf 1,25 Prozent. In beiden Fällen konnte sich der Arbeitgeberverband erfolgreich einbringen.

Auch im kommenden Jahr gibt es einige Änderungen in den Sozialversicherungen. In der Erwerbsersatzordnung (EO) sinkt der Beitragssatz von 0,5 auf 0,45 Prozent. Der Arbeitgeberverband hatte sich nachdrücklich für eine Reduktion des EO-Satzes engagiert und freut sich entsprechend über die Entlastung der Wirtschaft (um rund 200 Millionen Franken pro Jahr). Es wäre jedoch möglich und auch wünschbar gewesen, den EO-Satz noch weiter zu senken. Das Sozialwerk steht finanziell gut da, und die Bildung von Reserven ist gesetzlich ohnehin nicht vorgesehen.

In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Mindestzinssatz per 2016 von 1,75 auf 1,25 Prozent reduziert. Auch hier hatte sich der Arbeitgeberverband erfolgreich für eine Senkung des Satzes eingesetzt. Diese war zwingend: Die siebenjährigen Bundesobligationen und die weltweiten Anleihen werden rekordtief verzinst, die Deckungsgrade der meisten Pensionskassen gehen zurück, und das wirtschaftliche Umfeld ist aufgrund der Frankenstärke und der ungewissen geopolitischen Entwicklungen schwierig.

In der obligatorischen Unfallversicherung schliesslich wird der maximal versicherte Verdienst von 126’000 auf 148’200 Franken angehoben. Damit sind künftig rund 95 Prozent der Versicherten zum vollen Lohn versichert. Der neue Höchstbetrag ist indes auch massgebend für die Festsetzung der Beiträge und Leistungen in der Arbeitslosenversicherung und für die Höhe des Taggelds der Invalidenversicherung. So gilt in der Arbeitslosenversicherung der Beitragssatz von 2,2 Prozent ab 2016 auch für Löhne zwischen 126’000 und 148’200 Franken. Entsprechend wird der – kritisch zu beurteilende – Solidaritätsbeitrag von 1 Prozent zur schnelleren Entschuldung der ALV neu erst ab Löhnen über 148’200 Franken erhoben.