Härtefall-Verordnung muss rasch und gezielt wirken

14. November 2020 Vernehmlassungen

Die Arbeitgeber unterstützen die vom Bundesrat vorgeschlagenen Härtefall-Zahlungen für krisengeschüttelte Unternehmen. Gezielte staatliche Beihilfen sind eine nützliche Ergänzung zum breiten Kreditprogramm und können die wirtschaftliche Erholung nach einem exogenen Schock beschleunigen.

Die zweite Welle der Corona-Pandemie ist für Teile der Schweizer Wirtschaft existenzbedrohend. Besonders leiden Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit wegen staatlicher Vorgaben stark eingeschränkt oder ganz verunmöglicht wird. Unverschuldet in Not geratene Unternehmen sollen deshalb nach Ansicht des Schweizerischen Arbeitgeberverbands (SAV) eine staatliche Härtefallhilfe erhalten. Der Wirtschaftsdachverband befürwortet eine auf dem Covid-19-Gesetz beruhende Härtefallregelung, wie sie der Bundesrat im Rahmen einer dringlichen Vernehmlassung vorgeschlagen hat.

In seiner Stellungnahme zum Verordnungs-Entwurf pocht der SAV auf eine rasche Inkraftsetzung der Härtefallregelung auf den 1. Dezember 2020. Diese Art der Finanzhilfe, die als letzter Ausweg gedacht ist, muss schnell und gezielt eingesetzt werden. Staatliche Beihilfen sind in der derzeitigen Situation frei von den sonst typischen negativen Anreizen, denn die Pandemie breitet sich unabhängig von der Wirtschaftspolitik aus. Ohne Staatshilfen wird sich zudem die Schliessung von in normalen Zeiten lebensfähigen Unternehmen häufen, was die wirtschaftliche Erholung nach der Krise verlangsamt.

Da es sich mit der Pandemie nicht um eine normale Konjunkturkrise, sondern um einen exogenen Schock handelt, unterstützt der Verband in dieser Ausnahmesituation neben Überbrückungskrediten auch nicht rückzahlbare Darlehen. Bei der Vergabe solcher A-Fonds-perdu-Zahlungen muss indessen im Detail geprüft werden, welche Betriebe längerfristig wettbewerbsfähig sind. Der Verordnungsentwurf des Bundesrats überlässt die Beurteilung der Überlebensfähigkeit den Kantonen.

Ausserdem teilt der SAV die Haltung des Bundesrates, dass mit den Massnahmen aus der ersten Welle – namentlich Kurzarbeit, Corona-Erwerbsersatz und Covid-Kredite –  wichtige Stabilisatoren bestehen. Diese Instrumente sollen nach Ansicht des SAV auch in der zweiten Welle eingesetzt werden. Gemäss Experten stellen die Covid-Kredite aufgrund der Zahlungsmodalitäten eine weiche Form der Verschuldung dar, mit der die Konkursgefahr deutlich verringert werden kann.