Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung beschlossen, die Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S zu fördern. Konkret soll die bisherige Bewilligungspflicht für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Personen mit Schutzstatus S in eine einfache Meldepflicht umgewandelt werden. Die Arbeitgeber begrüssen diesen Entscheid, der den administrativen Aufwand für Unternehmen reduziert. Zudem wird damit für klare Verhältnisse auf Arbeitgeber- wie auch Arbeitnehmerseite gesorgt: Die bis anhin notwendige Bewilligungspflicht ist mit Verzögerungen verbunden – die Meldepflicht hingegen eliminiert eine Hürde zum Eintritt in den Arbeitsmarkt. Die Arbeitgeber können die Arbeitsaufnahme oder -beendigung einer Erwerbstätigkeit durch eine betroffene Person ab dem 23. Oktober über «EasyGov.swiss» oder direkt bei der zuständigen kantonalen Behörde melden.
Mit der Verordnungsänderung können Schutzbedürftige, die Sozialhilfe beziehen, neu auch zur Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung verpflichtet werden. Es ist richtig und wichtig, dass diese Personen Eigenverantwortung übernehmen und so zu einer Verbesserung der Arbeitsmarktfähigkeit beitragen.
Bereits in der Vernehmlassung zur Ausländer- und Integrationsgesetz-Revision hatte der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) in seiner Stellungnahme gezielte Vereinfachungen aktiv unterstützt. Mit den nun beschlossenen Verordnungsänderungen greift der Bundesrat zentrale Anliegen des SAV auf.