Schweizerischer Arbeitgeberverband

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Zustellung von Pensionskassenausweisen

Pensionskassenausweise dürfen nicht in unverschlossenen Couverts über die Arbeitgeber zugestellt werden. Sie sind einzeln in verschlossenen Couverts per Post an die Privatadresse oder im verschlossenen Couvert mit Vermerk «Vertraulich» über den Arbeitgeber zuzustellen.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, 10. April 2013 (A-4467/ 2011)

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  • Dezember 2013

    Zustellung von Pensionskassenausweisen

    • Zustellung von Pensionskassenausweisen (PDF, 275.2 KB)

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