Verjährungsrecht: Vereinheitlichung ist nötig

1. Dezember 2011 News

Der Bundesrat will mit einer Revision des Obligationenrechts die Verjährungsregeln vereinheitlichen und vereinfachen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband unterstützt in seiner Vernehmlassungsantwort diese Stossrichtung, lehnt jedoch eine Verlängerung der Verjährungsfrist bei Personenschäden auf 30 Jahre entschieden ab.

Die vorgeschlagene Revision des Verjährungsrechts im Privatrecht hat weitreichende Auswirkungen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) beschränkt sich in seiner Stellungnahme auf das Verjährungsrecht im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Da die Standpunkte in diesen Bereichen grundsätzlich verschieden sind, schlägt der Verband vor, auf die Anpassung der Verjährungsfristen im Sozialversicherungsrecht zu verzichten.

Lohnforderungen: Verkürzung auf drei Jahre
Der SAV begrüsst die Verkürzung der Verjährungsfrist von 5 auf 3 Jahre, wenn es zu Lohnforderungen in einem Arbeitsverhältnis kommt. Arbeitgeber erhalten dadurch früher Gewissheit darüber, ob eine Forderung geltend gemacht wird oder nicht. Das fördert nach Meinung des SAV die Rechtssicherheit.

Hingegen lehnt der Verband dispositive Verjährungsregeln ab. Es dient nicht der Rechtssicherheit, wenn Arbeitnehmende und Arbeitgeber jeweils die Verjährungsfristen für Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis vertraglich abändern können. Im Gegenteil: Die entsprechende Regelung führt zu mehr Verwirrung bei den Vertragsparteien.

Personenschäden: Arbeitgeberverband gegen Verlängerung
Bei der Revision geht es zudem um die Verlängerung der Verjährung bei Personenschäden von 10 auf 30 Jahre. Damit soll das Risiko verringert werden, dass ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt, bevor ein Schaden überhaupt erst entstanden oder erkannt worden ist (z.B. bei Schäden durch Asbest).

Opfer von Personenschäden, die erst spät zutage treten, haben nach Meinung des SAV sicher ein achtenswertes Interesse an einem guten Schutz. Diesem steht jedoch das wichtige Interesse an Rechtssicherheit entgegen. Die Parteien sollen sich darauf verlassen können, dass eine verjährte Forderung auch verjährt bleibt.

Unverhältnismässiger Aufwand
Tritt ein Personenschaden in einem Arbeitsverhältnis ein, ist eine Frist von 30 Jahren für den Arbeitgeber äusserst problematisch. Hier ergibt sich eine Verwerfung zwischen dieser 30-jährigen absoluten Verjährungsfrist und der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht für Geschäftsbücher und Geschäftskorrespondenz.

Bei einem allfälligen Schadenersatzprozess können sich nach der üblichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren erhebliche Probleme ergeben. Die Beweisschwierigkeiten sind damit – für beide Parteien ‒ zwangsläufig vorprogrammiert. Faktisch würde es heissen, dass alle relevanten Unterlagen ebenfalls 30 Jahre aufbewahrt werden müssten. Eine längere Aufbewahrungsfrist für Personalunterlagen ist daher nicht realistisch und würde zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen.