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Strittige Unterstellung unter einen Gesamtarbeitsvertrag

Einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstehen die Arbeitnehmer, die im betreffenden Wirtschaftszweig tätig sind. Welchem Wirtschaftszweig ein Unternehmen zuzurechnen ist, ergibt sich aus der Tätigkeit, die ihm das Gepräge gibt. Der GAV gilt für den ganzen Betrieb. Bestehen innerhalb desselben Betriebes mehrere Teile, können auf diese unterschiedliche GAV zur Anwendung gelangen.

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 9. September 2014 (4A_351/ 2014)

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  • Dezember 2014

    Strittige Unterstellung unter einen Gesamtarbeitsvertrag

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