Schweizerischer Arbeitgeberverband

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Schadenersatz vorbehalten

Allfällige Schadenersatzansprüche an einen entlassenen Mitarbeitenden muss der Arbeitgeber spätestens bei der letzten Lohnzahlung anbringen. Unterlässt er dies, erlöschen die Ansprüche, auch wenn die Forderung mehrmals ausdrücklich vorbehalten wurde.

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 5. September 2011 (4A_351/2011)

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  • Januar 2012

    Schadenersatz vorbehalten

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