Schweizerischer Arbeitgeberverband

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Rückstand mit Lohnzahlung

Ist der Arbeitgeber mit den Lohnzahlungen im Verzug, kann der Arbeitnehmende die Arbeitsleisung verweigern. Sein Lohnanspruch bleibt erhalten; zu einer Nachleistung der Arbeitszeit ist er nicht verpflichtet. Für eine ausstehende Gratifikation gilt das Leistungsverweigerungsrecht hingegen nicht.

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 26. Mai 2010 (4A_122/2010)

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  • Mai 2011

    Rückstand mit Lohnzahlung

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