Revision des Unfallversicherungsgesetzes: Nationalratskommission will Leistungen kürzen

29. Januar 2010 News

Die nationalrätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N) schloss die Detailberatung zur Revision des Unfallversicherungsgesetzes mit zahlreichen Abweichungen von den bundesrätlichen Anträgen praktisch ab. Sie beschloss mehrere Leistungskürzungen.

Die nationalrätliche Kommission schloss die Detailberatung zur Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) mehr oder weniger ab. Bei den Abstimmungen zeichneten sich relativ klare Fronten ab. Ausdruck davon sind die 27 eingereichten Minderheiten. In zwei Punkten hat die Kommission weitere Abklärungen in Auftrag gegeben. Die SGK-N wird die Beratung erst Ende Juni zuhanden der Herbstsession 2010 abschliessen.

Kommission will höchstversicherten Verdienst senken
Mit 13 zu 10 Stimmen bei einer Enthaltung beschloss die Kommission, den höchstversicherten Verdienst im Vergleich zum Antrag des Bundesrates zusätzlich zu senken. Im geltenden Recht wird der höchstversicherte Verdienst so festgelegt, dass in der Regel mindestens 92 %, aber nicht mehr als 96 % der versicherten Arbeitnehmenden zum vollen Verdienst versichert sind. Der Bundesrat beantragt 90 % bis 95 %, die Kommission 85 % bis 90 %. Dies würde zu Mindereinnahmen von 160 Mio. Fr. und Minderausgaben von 70 Mio. Fr. führen.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) bedauert den Entscheid der SGK-N, das Quantil auf 85 % bis 90 % und damit den versicherten Verdienst auf rund 100 000 Fr. zu senken. Denn gleichzeitig müssten die Prämien um 1,9 % erhöht werden.

Da der höchstversicherte Verdienst im Arbeitslosenversicherungsgesetz der Definition im UVG folgt, soll die Bestimmung zum höchstversicherten Verdienst in der Arbeitslosenversicherung vom UVG abgekoppelt werden. Damit soll vermieden werden, dass sich die bereits hoch verschuldete Arbeitslosenversicherung wegen Mindereinnahmen bei den Prämien zusätzlich verschuldet. Damit folgte die Kommission einem Wunsch der nationalrätlichen Wirtschaftskommission (WAK-NR).

Mindestinvalididitätsgrad hinaufsetzen
Eine knappe Mehrheit (13 zu 12 Stimmen) der SGK-N beantragte, den Mindestinvaliditätsgrad – er berechtigt zu einer UV-Rente – von 10 % auf 20 % hinaufzusetzen. Mit 13 zu 11 Stimmen beantragte sie zudem einen Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (bisher 10 %) für gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche objektiv nicht klar fassbar sind.

Die Kommission beschloss zudem mit 13 zu 11 Stimmen, dass – zur Vermeidung von Überversicherung – die Limitierung der Rentenkürzung von jährlich 2,5 % bei Erreichen des Rentenalters auf die Hälfte, wie vom Bundesrat beantragt, gestrichen wird.

Voraussetzung für Erhalt von Witwenrente verschärft
Mit 12 zu 10 Stimmen verschärft die SGK-N die Voraussetzungen für den Erhalt einer Witwen- bzw. Witwerrente. So soll der überlebende Ehegatte nur Anspruch auf eine Rente, haben, wenn ihm für die Betreuung von nicht mehr rentenberechtigten Kinder Erziehungsgutschriften angerechnet worden sind und er das 50. Altersjahr zurückgelegt hat. Der Bundesrat knüpft den Anspruch an Kinder, die nicht mehr rentenberechtigt sind oder aber an das zurückgelegte 45. Altersjahr. Allerdings beschränkt er den Rentenanspruch auf Witwen.

Die Mitglieder der Kommission diskutierten erneut die Frage, welche Branchen und Betriebe der Suva obligatorisch unterstellt sein sollen. Ein Antrag, die industriellen Betriebe auszunehmen, wurde mit 15 zu 9 Stimmen abgelehnt. Mit 14 zu 10 Stimmen sollen die Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus explizit von der Unterstellung unter die Suva ausgenommen werden. Verworfen wurden zwei Anträge, alle Betriebe des Gesundheitswesens sowie alle Gross- und Detailhandelsbetriebe der Suva zu unterstellen (mit 13 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen bzw. mit 14 zu 10 Stimmen). Diese Betriebe sind heute grösstenteils privat versichert.

Ja zu Zusatzversicherungen bei der Suva
Im Unterschied zum Bundesrat sollen ohne Einschränkung die Sportartikelgeschäfte, die Radio- und Fernsehgeschäfte sowie die Innendekorationsgeschäfte den privaten Versicherern unterstellt werden. Die Kommission verwarf schliesslich mit 15 zu 9 Stimmen bei einer Enthaltung einen Antrag, der die obligatorische Unfallversicherung vollständig der Suva übertragen wollte (Suva-Monopol). Mit 13 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung soll hingegen die Suva in ihrem Zuständigkeitsbereich neu ebenfalls Zusatzversicherungen anbieten können.

Abweichend vom Bundesrat beschloss die Kommission ebenfalls bei der Haftung bei Grossereignissen. Anstelle einer Staatshaftung für Schäden, die 2 Mrd. Fr. übersteigen mit 15 zu 9 Stimmen für diese Aufgabe einen hauptsächlich von den privaten Versicherern geäufneten Fonds. Mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen wurde der Artikel gestrichen, der dem Bundesrat die Möglichkeit geben soll, spezielle Ausbildungen für Arbeiten mit besonderen Gefahren zu regeln.