Schweizerischer Arbeitgeberverband

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Notwendige Information über eine Taggeldversicherung

Gemäss Art. 331 Abs. 4 OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmenden über die ihm gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung oder einem Versicherungsträger zustehenden Rechte die notwendigen Informationen zu geben. Diese Pflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmenden soll dessen Interessenwahrung ermöglichen.

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 3. Juni 2010 (4A_186/2010) (Übersetzung aus dem Französischen)

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  • Juni 2011

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