Neue Regelungen zur Dauernachtarbeit

1. Juli 2010 News

Der Bundesrat hat am 30. Juni 2010 die Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz beschlossen. Die Änderung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Der Schweizerische Arbeitgeberverband nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die bisherige Praxis zur Dauernachtarbeit auf Verordnungsstufe verankert wird.

Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit für mehr als 6 bzw. mehr als 12 Wochen in Folge (Dauernachtarbeit) ist in Artikel 30 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) geregelt. Nebst weiteren Voraussetzungen muss die betriebliche Unentbehrlichkeit gegeben sein. Bereits seit längerem wandte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bei der betrieblichen Unentbehrlichkeit eine Praxis an, die vom SECO zusammen mit den Sozialpartnern erarbeitet worden war.

Mit der vorliegenden Revision wird der Begriff der betrieblichen Unentbehrlichkeit im Interesse der Rechtssicherheit auf Verordnungsstufe konkretisiert. Zudem wird die bisherige Praxis in der Verordnung verankert: Demnach ist Dauernachtarbeit auch dann zulässig, wenn ein Betrieb nachweisen kann, dass sein Personal nicht in rotierenden Schichten arbeiten will.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) stellt fest, dass sich sein sachlicher aber beharrlicher Einsatz einmal mehr gelohnt hat. Dank seinem Engagement konnte die bisherige Praxis beibehalten werden. Die redaktionelle Anpassung von Artikel 30 ArGV 1 dient der Klarheit. Der SAV bedauert hingegen, dass unter dem Titel “redaktionelle Anpassung” die Regelung zur dauernden Nachtarbeit von mehr als 6 bis höchstens 12 Wochen die betriebliche Notwendigkeit durch eine Unentbehrlichkeit verschärft wurde.