Schweizerischer Arbeitgeberverband

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Nachweis von Überstunden durch transitorische Buchung

Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast für die Leistung von Überstunden. Er muss nachweisen, dass er auf Weisung oder im Interesse der Arbeitgeberin mehr Zeit aufgewendet hat als vereinbart oder üblich ist. Hat allerdings die Arbeitgeberin in ihrer Buchhaltung Rückstellungen für geleistete Überstunden gemacht, darf davon ausgegangen werden, dass sie von diesen Überstunden wusste.

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 14. Dezember 2011 (4A_338/2011)

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  • März 2012

    Nachweis von Überstunden durch transitorische Buchung

    • Nachweis von Überstunden durch transitorische Buchung (PDF, 269.5 KB)

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