Schweizerischer Arbeitgeberverband

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Mehrere Kündigungsgründe

Liegen mehrere Kündigungsgründe vor, wird auf den überwiegenden und auschlaggebenden Grund abgestellt. Bei Vorliegen eines missbräuchlichen und eines weiteren Kündigungsgrunds trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung auch ausgesprochen worden wäre, wenn der als missbräuchlich zu bewertende Grund nicht existiert hätte.

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 15. November 2010 (4A_430/2010)

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  • März 2011

    Mehrere Kündigungsgründe

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