Schweizerischer Arbeitgeberverband

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Kündigung nach Verstoss gegen Weisungen

Der Arbeitgeber kann Weisungen erteilen über die Arbeit und das Verhalten im Betrieb. Diese dürfen nicht widerrechtlich unsittlich oder persönlichkeitsverletzend sein. Hält der Arbeitnehmende die Weisung für unzulässig, muss er dies dem Arbeitgeber mitteilen. Er darf die Weisung nicht einfach ohne Weiteres nicht befolgen.

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 25. Januar 2011 (4A_613 / 2010)

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  • August 2011

    Kündigung nach Verstoss gegen Weisungen

    • Kündigung nach Verstoss gegen Weisungen (PDF, 604.0 KB)

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