Keine Eingriffe in die Lohnpolitik

20. April 2011 News

Der Schweizerische Arbeitgeberverband lehnt die «1:12 – Initiative» ab. Sie will in der Verfassung verankern, dass der höchste Lohn in einem Unternehmen nicht höher sein darf als das 12-fache des tiefsten Lohnes. Ein solcher Eingriff in die Lohnpolitik der Firmen ist durch nichts zu rechtfertigen – auch nicht durch Fehlentwicklungen bei Managerlöhnen. Die Bestimmung der Löhne liegt in der Verantwortung der Eigentümer oder Aktionäre, welche selber für die gesellschaftliche Akzeptanz der Lohnstrukturen sorgen müssen.

Die am 21. März 2011 eingereichte eidgenössische Volksinitiative «1:12 – Für gerechte Löhne» ist formell zustande gekommen. Die Prüfung der Unterschriftenlisten durch die Bundeskanzlei hat ergeben, dass insgesamt 113 005 gültige Unterschriften eingereicht wurden.

Vertragsautonomie von Arbeitgebern
Die «Abzocker-Initiative» von Thomas Minder hat viele, zum Teil berechtigte Diskussionen über die Entschädigung von Top-Managern ausgelöst. Die Jungsozialisten nutzten die Gelegenheit und lancierten eine Volksinitiative unter dem Titel: «1:12 – Für gerechte Löhne». In der Bundesverfassung soll festgeschrieben werden, dass die Lohnspanne in einem Unternehmen das Verhältnis 1:12 nicht überschreiten darf. Süffig formuliert: Der oberste Chef soll in einem Monat nicht mehr verdienen als der Mitarbeiter mit dem tiefsten Lohn in einem ganzen Jahr. Legt man den vorgeschlagenen Mindestlohn von 4000 Franken pro Monat zugrunde, dürfte der höchste Jahreslohn nicht über rund 600 000 Franken liegen.

Das schweizerische Arbeitsrecht basiert auf der Vertragsautonomie von Arbeitgebern und bezieht daraus jene Flexibilität, die anerkanntermassen zu den wichtigsten Standortstärken der Schweiz zählt. Eingriffe in die Vertragsautonomie sind nur gerechtfertigt, wenn sie dem Schutz der Arbeitnehmenden und ihrer grundlegenden Interessen dienen.

Gegen staatliche Eingriffe in die Lohnpolitik
Die «1:12 – Initiative» verfolgt keines dieser Ziele, sondern will bestimmte Vorstellungen über «gerechte Lohnverhältnisse» rechtlich verankern. Einem solchen staatlichen Eingriff in die Lohnpolitik der Unternehmungen fehlt in einer liberalen Wirtschaftsordnung jede Legitimität. Er kann auch nicht mit der jüngsten Entwicklung der schweizerischen Managergehälter gerechtfertigt werden, nachdem die Lohnspreizung in der Schweiz zwar etwas grösser geworden, im internationalen Vergleich aber nach wie vor moderat ist. An der Spitze steht die Schweiz dagegen beim allgemeinen Lohnniveau!

Der flexible Regulierungsrahmen hilft nicht nur den angestammten schweizerischen Unternehmen im internationalen Konkurrenzkampf. Er ist offensichtlich auch für neu zuziehende Firmen attraktiv, die während der letzten Jahre einen starken Arbeitsplatzaufbau verzeichneten. Sie sind besonders an einem Arbeitsrecht interessiert, das ihnen genügend Freiraum zur international kompetitiven Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen lässt. Und für die Arbeitnehmenden ist entscheidend, dass ihnen der relativ freie schweizerische Arbeitsmarkt sehr gute Beschäftigungschancen und Arbeitsbedingungen bietet. An einer Regulierung der Top-Löhne haben sie kein unmittelbares Interesse.

Für freiheitliche Arbeitsmarktordnung
Die Lohnfestsetzung für die Topmanager ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers, sondern obliegt den Eigentümern. Soweit das Eigentum bei Aktionären liegt, muss diesen mit der laufenden Aktienrechtsrevision die entsprechenden Kompetenzen und Instrumente gegeben werden. Bei der Wahrnehmung ihrer lohnpolitischen Verantwortung haben die Aktionäre auch grösstes Interesse, die gesellschaftliche Akzeptanz der Lohnstrukturen in Betracht zu ziehen.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband ist dezidiert gegen staatliche Eingriffe in die Lohnpolitik. Sowohl gesetzliche Lohn-Grenzen als auch gesetzliche Mindestlöhne widersprechen den Grundsätzen einer freiheitlichen Arbeitsmarktordnung. Deren Vorteile für die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden dürfen nicht mit Regulierungen aufs Spiel gesetzt werden, wie sie in der 1:12-Initiative vorgesehen ist.