IV: Nicht nachweisbare Beschwerden neu beurteilen

17. Dezember 2010 News

Seit Inkrafttreten der 5. IV-Revision haben Patienten mit organisch nicht erklärbaren Schmerzstörungen keinen Anspruch mehr auf eine Rente. Der Nationalrat will auch Renten überprüfen lassen, die bei solchen Diagnosen vor dem Jahr 2008 gesprochen wurden.

Der Nationalrat folgte dem Erstrat und beschloss mit 116 zu 63 Stimmen, alle Renten zu überprüfen, die aufgrund von klinisch nicht nachweisbaren Beschwerdebildern vor Anfang 2008 erteilt wurden. Einzig über 55-Jährige sowie Personen, die seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehen, haben eine Besitzstandsgarantie.

Psychische Krankheiten werden nicht geprüft
Der Bundesrat möchte mit der in der Schlussbestimmung der 6. IV- Revision festgehaltenen Regel zwei Bundesgerichtsurteile umsetzen. Die Lausanner Richter hatten entschieden, dass wegen einer somatoformen Schmerzstörung oder eines Schleudertraumas kein Anspruch auf eine IV-Rente entsteht.

Gesundheitsminister Didier Burkhalter erklärte, dass psychische Krankheiten wie Depressionen, Psychosen, Schizophrenie oder schwere Persönlichkeits- oder Essstörungen nicht geprüft würden. Geprüft werden sollten etwa Fälle von chronischer Müdigkeit, Fibromyalgien sowie alle Krankheitsbilder, die regional gehäuft vorkämen, für die es aber keinen organischen Nachweis gebe. Dies gelte etwa für Schleudertraumata, die in der Region Zürich viel häufiger vorkämen als in anderen Regionen, sagte der Bundesrat. Zurzeit richte die IV etwa 4500 volle Renten aus für Personen mit diesen Krankheitsbildern.

Frage der Gleichbehandlung für die Rechte
Die Renten würden nicht einfach gestrichen. Wie bei anderen IV- Rentenbezügern werde geprüft, ob eine Wiedereingliederung möglich sei, sagte Didier Burkhalter. Werde die Wiedereingliederungsfähigkeit bejaht, werde die betroffene Person während zwei Jahren mit Integrationsmassnahmen unterstützt.