Herabsetzung der Eintrittsschwelle in die 2. Säule: «Positive Auswirkungen überwiegen»

8. Juli 2011 News

Bei der 1. BVG-Revision im Jahr 2005 wurde die Herabsetzung der Eintrittsschwelle in die 2. Säule beschlossen. Das Ziel war es, den Vorsorgeschutz von Personen mit kleinem Einkommen, insbesondere von Teilzeitbeschäftigten zu verbessern. Eine Studie, welche die Auswirkungen dieser Massnahme auf Arbeitgeber und Arbeitnehmende untersuchte, zieht eine positive Bilanz.

Im Zentrum der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Auftrag gegebenen Studie standen das Verhalten und die Einschätzung von Arbeitnehmenden mit einem Jahreslohn zwischen 10 000 und 30 000 Franken sowie von Arbeitgebern aus drei Branchen, in denen besonders häufig Niedrigverdienende und/oder Teilzeitbeschäftigte arbeiten (Gastronomie, Reinigung und Kultur). Es handelt sich um die zweite Studie, die sich mit den Auswirkungen der Herabsetzung der Eintrittsschwelle in der 2. Säule befasst. Eine erste Studie aus dem Jahr 2010 basierte auf einer statistischen Datenauswertung. Sie erfasste insbesondere die Anzahl und die Merkmale der Personen, die aufgrund der tieferen Eintrittsschwelle zusätzlich in der 2. Säule versichert waren.

«Positive Auswirkungen überwiegen deutlich»
Der Studie zufolge habe kaum ein Unternehmen versucht, sich den neuen Verpflichtungen des revidierten BVG zu entziehen, teilt das BSV mit. Die Herabsetzung der Eintrittsschwelle führte zudem so gut wie nie zu einer Verminderung des Bruttolohnes der beschäftigten Angestellten. Da die Unternehmen nach eigenen Aussagen bereit sind, ihre soziale Verantwortung zu übernehmen, wurden die zusätzlichen Kosten nur in seltenen Fällen auf die Beschäftigten abgewälzt. Auch die Arbeitnehmenden begrüssen die tiefere Eintrittsschwelle. Die soziale Absicherung für Personen mit kleinem Einkommen, die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmenden oder der verbesserte soziale Schutz von Arbeitnehmenden in atypischen Arbeitsverhältnissen werden als Hauptargumente für die positive Beurteilung angeführt.

Bei den Arbeitgebern aus den drei untersuchten Branchen ist fast jeder zweiten Person nicht bekannt, ob ihre Pensionskasse die freiwillige Versicherung anbietet oder nicht. Zahlreiche Arbeitnehmende kennen laut BSV die berufliche Vorsorge in groben Zügen, wissen aber zum Beispiel nicht, dass sie auch für die Risiken Invalidität und Tod versichert sind. Zwei Dritteln der Arbeitnehmenden, die die Eintrittsschwelle durch Mehrfachbeschäftigung erreichen, ist nicht bekannt, dass sie sich freiwillig versichern lassen können. Für die Forschenden würde eine bessere Information der Arbeitnehmenden und der Arbeitgeber dazu beitragen, die positiven Wirkungen der Herabsetzung der Eintrittsschwelle auf die Gesamtvorsorge von Niedrigverdienern zu verstärken.

Erwerbstätigkeit für mehrere Arbeitgeber – Was ist zu tun?
Arbeitnehmende, die im Dienste mehrerer Arbeitgeber stehen und deren gesamter Jahreslohn 20 880 Franken übersteigt und die nicht schon obligatorisch versichert sind, können sich freiwillig in der 2. Säule versichern lassen. Sind sie für eines ihrer Arbeitsverhältnisse bereits obligatorisch in der 2. Säule versichert, können sie sich für den Lohn, den sie von den anderen Arbeitgebern erhalten, zusätzlich versichern lassen. Arbeitgeber von freiwillig Versicherten sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitnehmenden an den Beiträgen zu beteiligen (mindestens 50 %), vom Moment an, da sie über das Bestehen einer freiwilligen Versicherung informiert worden sind.