Entschiedenes Nein zu ungerechtfertigter Verschärfung des Kündigungsrechts

7. Januar 2011 News

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) lehnt in der Vernehmlassung die Teilrevision des Obligationenrechts zum Thema Kündigungen entschieden ab. In der Stellungnahme spricht sich der SAV sowohl gegen eine höhere Entschädigung bei einer missbräuchlichen oder ungerechtfertigten Kündigung als auch dagegen aus, dass der Schutz von Arbeitnehmervertretern bei Kündigungen ausgeweitet werden soll.

Bei der vorgeschlagenen Teilrevision des Obligationenrechts sind gegenüber dem geltenden Recht drei Änderungen vorgesehen:

  • Die maximale Entschädigung im Fall einer missbräuchlichen oder ungerechtfertigten Kündigung soll von heute sechs auf zwölf Monatslöhne erhöht werden.
  • Ein Arbeitgeber soll einem gewählten Arbeitnehmervertreter nur dann kündigen dürfen, wenn der Grund dazu in dessen Person liegt. Eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen würde damit in Zukunft verunmöglicht.
  • Der Vorentwurf verzichtet auf den absolut zwingenden Charakter der Artikel 336 und 336a im Obligationenrecht (OR) und gibt damit die Möglichkeit zu vertraglichen Vereinbarungen, die (paritätisch) beide Vertragsparteien oder auch nur den Arbeitnehmenden besser stellen.

Höchstbetrag der Entschädigung nicht erhöhen
Der SAV lehnt es entschieden ab, dass der Höchstbetrag der Entschädigung für eine missbräuchliche oder ungerechtfertigte Kündigung auf zwölf Monatslöhne erhöht wird. Einerseits ergab eine Überprüfung der im geltenden Recht vorgesehenen Sanktionen durch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), dass sich der seit 1989 geltende Kündigungsschutz grundsätzlich bewährt hat.

Anderseits können die nun im Bericht zur Vernehmlassung erwähnten Einzelfälle, in welchen zumindest annähernd der Höchstbetrag der Entschädigung ausgesprochen wurde, nach Meinung des SAV eine Erweiterung des gesetzlichen Rahmens nicht rechtfertigen. Die Doppelfunktion der Entschädigung als Wiedergutmachung und Sanktion kann mit einem Höchstbetrag von sechs Monatslöhnen durchaus erfüllt werden. Gerade für Klein- und Mittelbetriebe sind sechs Monatslöhne eine beachtliche Summe, die ihre Existenz bedrohen kann.

Kein besonderer Schutz für Arbeitnehmervertreter
Der SAV erachtet den nach geltendem Recht ausgestalteten erweiterte Kündigungsschutz als unbestritten. Demnach ist die Kündigung eines Arbeitnehmers missbräuchlich, wenn sie im Zusammenhang mit seinem Mandat in einer Arbeitnehmervertretung steht.

Nun sollen jedoch laut Vorlage Arbeitnehmervertreter nur entlassen werden dürfen, wenn dafür ein begründeter Anlass gegeben ist, der in der Person des Arbeitnehmervertreters liegt. Diese Erweiterung des bisherigen Tatbestands bewirkt, dass eine Entlassung von Arbeitnehmervertretern aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr möglich wird. Der SAV lehnt diesen massiven und systemwidrigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit strikte ab. Gerade in für ein Unternehmen wirtschaftlich schwierigen Zeiten würden notwendige betriebsbedingte organisatorische Massnahmen wie Kündigungen zum Teil verunmöglicht.

Zwingender Charakter der Bestimmungen zum Kündigungsschutz
Das Schweizerische Arbeitsrecht ist geprägt vom Paritätsgrundsatz, wonach für Arbeitnehmer und Arbeitgeber die gleichen Kündigungsfristen und der gleiche Kündigungsschutz gelten sollen. Der SAV erachtet die vorgeschlagene Regelung als unbegründete Abweichung vom Paritätsgrundsatz.