Dreimal Nein zu bedingungslosem Grundeinkommen

13. Mai 2011 News

Die Sozialkommission des Nationalrats erteilte gleich drei Vorstössen für ein Recht auf Grundsicherung respektive für ein bedingungsloses Grundeinkommen eine Absage. Der Schweizerische Arbeitgeberverband nimmt die Entscheide mit Genugtuung zur Kenntnis.

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) beantragt ihrem Rat mit 20 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen respektive 19 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, den parlamentarischen Initiativen «Recht auf Grundsicherung in der Bundesverfassung» und «Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens» keine Folge zu geben. Ebenfalls lehnte sie eine Petition ab, welche ein bedingungsloses Grundeinkommen zum Ziel hat.

Arbeitsanreiz würde fehlen
Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass mit einem Grundeinkommen kein Arbeitsanreiz mehr bestehen würde. Auch sei es besser, das Ziel der Existenzsicherung über das bestehende Sozialversicherungsnetz anzustreben, weil damit auf besondere Bedürfnisse eingegangenen werden könne. Die Minderheit hingegen ist der Ansicht, dass es einen dringenden Handlungsbedarf bei der finanziellen Entlastung von Menschen an der Armutsgrenze gibt.

Auch der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) vertritt klar die Meinung, dass die Einführung eines so gennannten bedingungslosen Grundeinkommens abzulehnen ist. Zum einen wäre ein solches nicht finanzierbar, zum anderen entfiele – aufgrund der geforderten Bedingungslosigkeit – der Anreiz, einer Arbeit bzw. Erwerbstätigkeit nachzugehen und schliesslich folgte es dem abzulehnenden Giesskannenprinzip.

Sozialhilfe garantiert Mindesteinkommen
Der Zielkonflikt zwischen Armutsbekämpfung und Aufrechterhaltung von Arbeitsanreizen ist offenkundig. Es gilt aber geradezu als eisernes Gesetz, dass Programme, die einen ausreichenden Lebensstandard finanzieren, mit einem negativen Arbeitsanreiz gekoppelt sind. Aus diesem Grund ist am schweizerischen System der bedarfsorientierten Sozialhilfe festzuhalten, welches sowohl dem Giesskannenprinzip seine Absage erteilt wie auch auf Gegenleistungen der Sozialhilfeempfänger (sog. aktivierende Sozialpolitik) basiert. Die Sozialhilfe ist zudem als bereits realisiertes garantiertes Mindesteinkommen zu bezeichnen; denn seit 1999 ist das Recht auf Existenzsicherung in Notlagen in der neuen Bundesverfassung garantiert.