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Bonus Präzisierung der Rechtsprechung

Damit die Gratifikation eine Sondervergütung bleibt, darf sie neben dem Lohn nur eine zweitrangige Bedeutung haben. Wird ein kleiner Lohn und dafür eine grosse Gratifikation ausgerichtet, ist diese trotz der vereinbarten Freiwilligkeit das eigentliche Entgelt für die Arbeit. Sobald der Lohn jedoch die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers bei Weitem deckt, bildet das Verhältnis Gratifikation Lohn kein Kriterium mehr, um über den Lohncharakter der Gratifikation zu entscheiden.

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 16. Mai 2013 (4A_721/2012)

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  • August 2014

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