Schweizerischer Arbeitgeberverband

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Beweiswürdigung bei missbräuchlicher Kündigung

Der Beweis für eine missbräuchliche Kündigung ist grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu erbringen. Der Richter kann jedoch von Missbrauch ausgehen, wenn der vom Arbeitgeber vorgebrachte Grund als vorgeschoben erscheint und nicht bewiesen werden kann. Was der Grund für Kritik am Verhalten oder der Leistung des Arbeitnehmers ist, kann durch Beweise belegt werden.

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 6. Juni 2013 (4A_42 / 2013) (Übersetzung aus dem Französischen)

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  • April 2014

    Beweiswürdigung bei missbräuchlicher Kündigung

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