Schweizerischer Arbeitgeberverband

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Bedenkfrist bei fristloser Entlassung

Für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt eine Bedenkfrist von zwei bis drei Arbeitstagen als angemessen. Eine zusätzliche Frist wird nur eingeräumt, wenn die besonderen Umstände dies erfordern. Allerdings ist auch die Zeit zu berücksichtigen, die der Arbeitgeber für die Feststellung des Sachverhalts benötigt.
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 2. August 2012 (4A_236/2012) (Übersetzung aus dem Französischen)

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  • März 2013

    Bedenkfrist bei fristloser Entlassung

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