Anspruch auf Arbeitslosenversicherung ab Verdienst von 500 Franken

14. März 2011 News

Der Bundesrat hat die revidierte Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) verabschiedet. Demnach gilt ein Monatsverdienst von 500 Franken, um die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen zu können. Gesetz und Verordnung treten am 1. April 2011 in Kraft.

Die Änderungen der AVIV sind eine Folge der 4. Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG), welche das Schweizer Stimmvolk am 26. September 2010 gutgeheissen hatte. Das Vernehmlassungsverfahren zu den Anpassungen in der AVIV dauerte vom 1. Oktober 2010 bis am 8. Januar 2011.

500 statt 800 Franken als Minimum
Die Vernehmlassenden seien mit dem Verordnungsentwurf grundsätzlich einverstanden gewesen, teilte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) mit. Einzelne Verordnungsbestimmungen sind aufgrund der Rückmeldungen jedoch angepasst worden. So wurde auf die Erhöhung der Mindestgrenze des versicherten Verdienstes auf 800 Franken verzichtet. Neu beträgt die Mindestgrenze 500 Franken für alle Versicherten. Das heisst also, dass alle Einkommen unter 500 Franken zu keinem Leistungsanspruch in der Arbeitslosenversicherung führen.

Und: Wenn Arbeitslose zum Beispiel an staatlich finanzierten Arbeitsmarktmassnahmen teilnehmen, wird daraus keine Beitragszeit mit versichertem Verdienst angerechnet. Dabei spielt keine Rolle, ob diese Massnahmen voll oder nur teilweise mitfinanziert werden. Zudem müssen laut EVD die Kantone sicherstellen, dass nach der Teilnahme an solchen Massnahmen kein versicherter Verdienst zuhanden der Arbeitslosenkassen bescheinigt wird.

Gesetz und Verordnung treten bald in Kraft
Trotz der knappen Einführungszeit seien alle Versicherten, bei denen sich aufgrund des neuen Gesetzes der Anspruch verringert, frühzeitig informiert worden, schreibt das EVD weiter. Damit könnten sie sich auf die Änderung einstellen. Das neue AVIG und die neue AVIV treten am 1. April 2011 in Kraft.