Mehr Flexibilität für bestimmte Dienstleistungsbetriebe

20. September 2021 Vernehmlassungen

Der Schweizerische Arbeitgeberverband unterstützt generell die Aufnahme von flexiblen Arbeitsbedingungen in die Verordnung 2 des Arbeitsgesetzes. Diese Sonderregeln sollen nun auch einem Teil der Unternehmen aus dem Dienstleistungsbereich entgegenkommen.

Um den besonderen Bedürfnissen der Arbeitswelt Rechnung zu tragen, kennt das Arbeitsgesetz die Verordnung 2, die Abweichung von den gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften ermöglicht. Diese Ausnahmen sind aber eng begrenzt, weshalb die Verordnung 2 die Betriebsarten oder Gruppen von Arbeitnehmern, auf welche sie Anwendung finden, genau umschreibt. Diese Anpassungen widerspiegeln die Entwicklung der Arbeitswelt und sind im Interesse von Arbeitgebern, aber auch Arbeitnehmern.

In diese Verordnung 2 sollen nun auch Ausnahmen für Dienstleistungsbetriebe der drei Branchen Beratung, Wirtschaftsprüfung und Treuhand aufgenommen werden. Dazu wird ein neuer Artikel vorgeschlagen, der für Arbeitnehmer, die eine Vorgesetztenfunktion innehaben oder als Fachspezialisten tätig sind, das Arbeiten nach einem besonderen Jahresarbeitszeit-Modell ermöglicht.

Wichtig ist für den Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV), dass die Sonderregelung zum besonderen Jahresarbeitszeitmodell (JAZ-Modell) bisherige JAZ-Modelle in Gesamtarbeitsverträgen und auf Betriebsebene in keiner Weise einschränkt. Da die drei betroffenen Branchen vom Bündnis «allianz denkplatz schweiz» vertreten werden, verweist der SAV auf die Position sowie die Eingabe dieses Bündnisses.