Erstmals werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule, die seit 2015 neu entrichtet werden, der Preisentwicklung angepasst. Ab dem 1. Januar 2019 gilt ein Anpassungssatz von 1,5 Prozent.
| Roland A. Müller
Die gegenwärtige Gesetzesordnung des BVG sieht vor, dass die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum ordentlichen Rentenalter periodisch an die Preisentwicklung angepasst werden sollen. Nun werden die seit 2015 neu entrichteten BVG-Renten auf den 1. Januar 2019 erstmals erhöht, und zwar um 1,5 Prozent. Die Anpassung basiert auf der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise, der zwischen September 2015 und September 2018 von 97,70 auf 99,13 gestiegen ist. Künftig werden diese Renten alle zwei Jahre an den AHV-Teuerungsausgleich angepasst.
Derweil bleiben die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die 2008 sowie zwischen 2010 und 2014 entstanden und noch nie angepasst worden sind, für das Jahr 2019 unverändert. Grund dafür ist der Index von September 2018, der tiefer lag als die Preisindizes in den Entstehungsjahren. Gleiches gilt für eine nachfolgende Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2010 entstanden sind. Diese Fälle werden frühestens auf 2021 in der nächsten AHV-Rentenerhöhung geprüft. Die Vorsorgeeinrichtungen ihrerseits passen diejenigen Renten, für die das BVG keinen Teuerungsausgleich vorsieht, eigenständig ihren finanziellen Möglichkeiten an. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung befindet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass diese Renten angepasst werden.
Wenn über die Revision des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) diskutiert wird, über die wir am 29. November abstimmen, stehen meist Fragen der Sicherheitspolitik im Zentrum. Die Vorlage passt die Regeln für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Kriegsmaterial an die veränderte sicherheitspolitische Lage in Europa an. Dabei wird häufig übersehen, dass die Vorlage auch eine Standort- und Innovationsfrage ist.
Der Ständerat hat bei den Lohnschutzmassnahmen im Rahmen des Vertragspakets Schweiz-EU wichtige Entscheide gefällt. Er folgt dabei in zentralen Punkten dem bundesrätlichen Vorschlag und stärkt die gemeinsam mit den Sozialpartnern erarbeiteten Lösungen beim Lohnschutz.
Pünktlich zum Lohnherbst kehren neben überhöhten Forderungen auch altbekannte Behauptungen zurück: Die Unternehmen behielten die Produktivitätsgewinne auf Kosten der Arbeitnehmenden für sich. Oder: Die Krankenkassenprämien stiegen stärker als die Löhne, weshalb es einen kräftigen Lohnaufschlag brauche. Warum stimmen beide nicht, und wie viel Lohn liegt 2027 drin?
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) hat das von den Sozialpartnern zusammen mit dem Bund erarbeitete Paket zum Lohnschutz im Rahmen des Vertragspakets Schweiz–EU aufgeschnürt und Änderungen an mehreren Massnahmen beschlossen. Mit dem Beharren auf einer Kautionspflicht für ausländische Unternehmen nimmt die WAK-S eine Verletzung von EU-Recht in Kauf. Sie schwächt zudem die Unterstützung des Vertragspakets im Inland.