Für Aus-/Weiterbildung mehr von Steuern abziehen

9. März 2011 News

Der Bundesrat hat die Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten verabschiedet. Demnach sollen künftig Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung bis 6000 Franken bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden können. Nach Meinung des Schweizerischen Arbeitgeberverbands ist dieser Betrag noch immer zu tief angesetzt.

Mit der Botschaft wird bei der direkten Bundessteuer ein neuer Abzug der Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung von bis zu 6000 Franken beantragt. Im Vergleich zum Vernehmlassungsentwurf hat der Bundesrat diesen Betrag um 2000 Franken angehoben. Damit können rund 85% der steuerpflichtigen Personen ihre selbst getragenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vollumfänglich abziehen. Die aus dem neuen Abzug erwachsenden Mindereinnahmen werden für die direkte Bundessteuer auf jährlich über 5 Mio. Franken geschätzt. Die Kantone können die Obergrenze des Abzugs frei festlegen, teilt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mit.

Einschränkungen bei Abzugsmöglichkeiten
Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten gelten bis zum ersten Abschluss der Sekundarstufe II als Erstausbildung und sind damit nicht abziehbar. Kosten für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen, die nach dem ersten Abschluss der Sekundarstufe II absolviert werden, sind dahingegen steuerlich abziehbar. Wer keinen Abschluss der Sekundarstufe II hat, kann ab dem 20. Lebensjahr berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten abziehen, soweit es sich nicht um Ausbildungskosten im Hinblick auf den ersten Abschluss der Sekundarstufe II handelt.

Es spielt für die Abzugsfähigkeit der Kosten keine Rolle, ob die Aus- und Weiterbildung zu einer neuen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit führt, und ob die Aus- und Weiterbildungskosten im direkten Zusammenhang mit der Erzielung des gegenwärtigen Erwerbseinkommens stehen. Heute können Bildungskosten nur abgezogen werden, wenn sie mit dem aktuellen Beruf zusammenhängen oder für die zwingende berufliche Umschulung und den Wiedereinstieg notwendig sind.

Anliegen ist relevant
Die Vorlage beseitigt laut EFD die kantonalen Unterschiede in der Auslegung der verschiedenen Bildungskostenbegriffe und trägt damit zur Vereinfachung des Steuerrechts bei. Der Gesetzesentwurf geht nun ans Parlament. Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) erachtet das Anliegen als relevant. Er ist für eine praxisorientiertere Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten im Steuerrecht. Im Vordergrund stehen dabei die Aus- und Weiterbildungskosten, die nach der beruflichen Erstausbildung anfallen. Nach Ansicht des SAV ist der nun festgelegte Steuerabzug von maximal 6000 Franken noch immer zu tief angesetzt.