BVG-Mindestzins für 2021 muss gesenkt werden

26. August 2020 News

Das weltweite Tiefzins-Umfeld und die weltweit bereits angespannte und durch die Corona-Krise zusätzlich geschwächte Konjunktur trüben auch die Aussichten für die Finanzierung der Vorsorge. Für den Schweizerischen Arbeitgeberverband ist deshalb unumgänglich, dass der BVG-Mindestzins, jeglichen politischen Befindlichkeiten zum Trotz, für 2021 deutlich unter 1.0 Prozent liegen muss. Der Vorschlag der BVG-Kommission erfüllt diese Forderung nur bedingt.

Die Vorsorgeeinrichtungen befinden sich in einer schwierigen finanziellen Lage, die durch die Corona-Krise noch verschärft wird. Im anhaltenden Tiefzins-Umfeld wird eine höhere Verzinsung der Sparguthaben zunehmend schwierig, eine wachsende Zahl an Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz befindet sich in Unterdeckung. Je länger die Krise andauert, desto mehr steigt auch der Druck auf die Vorsorgeeinrichtungen, ihre technischen Parameter anzupassen.

Ein wichtiger Parameter der beruflichen Vorsorge ist der Mindestzins, zu welchem die Altersguthaben im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden müssen. Er ist auch bestimmend für die Beteiligung der Versicherten am Vermögensertrag der Vorsorgeeinrichtungen. Insofern kommt ihm eine Garantiefunktion zu. Zur jährlichen Festlegung des Mindestzinssatzes holt der Bundesrat die Empfehlung der eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) ein. Die Kommission muss aufgrund der Gesetzesanforderungen für ihre Empfehlung verschiedene Parameter berücksichtigen, etwa die Rendite marktgängiger Anlagen, namentlich der Bundesobligationen, der Aktien, der Anleihen und der Immobilien. Weitere Kriterien sind die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen, die Teuerung oder die Tragbarkeit des Mindestzinssatzes für die BVG-Minimalkassen und die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen.

Die BVG-Kommission empfiehlt nun dem Bundesrat, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2021 von heute 1.0 Prozent auf 0.75 Prozent zu senken. Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) nimmt von diesem Beschluss Kenntnis. Er begrüsst zwar einerseits die Tatsache, dass der Mindeszinssatz für 2021 neu festgelegt wird und dass der Vorschlag eine Senkung unter 1.0 Prozent vorsieht. Gleichzeitig betont er jedoch, dass die 0.75 Prozent mit Blick auf die Anlagemärkte deutlich zu hoch liegen. Gerade aufgrund der derzeit stark angeschlagenen und instabilen Konjunkturlage, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Corona-Krise und der damit verbundenen trüben Wirtschafs- und Finanzaussichten, müsste der Zinssatz weiter gesenkt werden.

Die Arbeitgeber erwarten, dass der Bundesrat nun zumindest der Empfehlung der BVG-Kommission folgt. Der empfohlene Mindestzins enthält in der Berechnung bereits einen Zuschlag, der ökonomisch nicht begründbar ist. Entsprechend besteht kein Spielraum nach oben. Als Teil der allgemeinen Diskussion um die zukünftige Festlegung des BVG-Mindestzinssatzes (Formeln) begrüsst der SAV überdies eine angepasste Rundung, gemäss welcher der Mindestzinssatz in Zukunft statt auf Viertel- auf Zehntelprozentpunkte gerundet würde.