Zuschlag für freiwillig erfolgte Nachtarbeit

Mai 2014

Nimmt der Arbeitgeber in Kauf, dass seine Mitarbeiter Nachtarbeit leisten, obwohl er dies nicht angeordnet hat, sind die normalen Zuschläge zu bezahlen. Es genügt nicht, dass der Arbeitgeber Nachtarbeit als unerwünscht erklärt. Er muss das Verbot auch durchsetzen. An der Belastung durch die Nachtarbeit ändert sich nichts, auch wenn sie nicht angeordnet wurde. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 19. Dezember 2013 (4A_434 / 2013)

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