Sozialfrist

Dezember 2014

Um die Folgen einer fristlosen Entlassung zu mildern, kann unter Umständen eine Sozialfrist gewährt werden. Sie darf nicht gleich lang wie die der ordentlichen Kündigung sein und wird im Ausnahmefall gewährt, wenn die persönliche Situation für eine betroffene Person besonders schwierig ist und angenommen werden darf, sie finde dank der eingeräumten Frist eher wieder eine Anstellung. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 15. Oktober 2014 (8C_340 / 2014)

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