Massenentlassung: Konsultationsfrist und zweckdienliche Auskünfte

Juli 2011

Steht eine mögliche Massenentlassung bevor, muss vor einem definitiven Entscheid die Konsultation durchgeführt werden. Die Konsultationsfrist wird durch die Mitteilung und die Bekanntgabe der Mindestinformationen ausgelöst. Auch in besonders komplexen Fällen ist eine Frist von 30 Tagen ausreichend. Im Rahmen der Konsultation vor einer Massenentlassung ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Arbeitnehmerseite Auskünfte zu erteilen. Zweckdienlich sind mündliche oder schriftliche Auskünfte, die der Arbeitnehmerseite ermöglichen, Vorschläge auszuarbeiten. Den Umfang der Auskunftspflicht beurteilt sich aufgrund der konkreten Situation. Urteil des Obergerichts Solothurn, 16. Juli 2010 (ZKAPP.2009.74) Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 17. März 2011 (4A_483/2010)

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