Kompensation von Überzeit

November 2012

Eine Anordnung, dass bei einer Freistellung während der Kündigungsfrist Ferien oder Überzeiten kompensiert werden müssen, ist nur bei einer langandauernden Freistellung zulässig. Mit der Empfangsbestätigung der Anordnung gibt der Arbeitnehmer noch kein Einverständnis. Urteil des Obergerichts Luzern, 7. Februar 2012 (1B 11 63)

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