Keine Beweise für Lohndiskriminierung

23. März 2015 News

Die Bundesverwaltung gerät bei ihrer Feststellung der «Lohndiskriminierung zwischen Frau und Mann» zunehmend in die Kritik. Eine rechtliche Analyse kommt zum Schluss, dass die in der Bundesverwaltung angewandte Methode nicht nur mangelhaft ist, sondern sogar den Vorgaben des Bundesgerichts widerspricht.

Die Frage der Lohnungleichheit zwischen den Geschlechtern hat in diesen Tagen einmal mehr die Öffentlichkeit bewegt. Wieweit eine ungleiche Entlöhnung zwischen Frauen und Männern nachvollziehbar und fair ist, hat der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) bereits in seinem Positionspapier «Lohngleichheit» aufgezeigt. Darin hat er auch festgehalten, dass die Methodik des Bundes zur Feststellung der Lohndiskriminierung mangelhaft ist. Eine wissenschaftliche Studie bestätigt nun die Ansicht des SAV, dass die festgestellte Diskriminierung der Bundesverwaltung auch einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. Damit erweist sich die Aussage der Behörde, dass das Bundesgericht die Methode (der Regressionsanalyse) zur Überprüfung einer Lohndiskriminierung akzeptiert hat, als falsch.

Gemäss Bundesgericht liegt eine Lohndiskriminierung grundsätzlich vor, wenn Frauen und Männer mit gleichen Fähigkeiten, Tätigkeiten und Arbeitsleistung in einem Unternehmen ungleich entschädigt werden. Dagegen erkennt die Bundesverwaltung bereits auf Diskriminierung, sobald ein Lohnunterschied als Restgrösse verbleibt, der durch eine von ihr selbst festgelegte, nicht abschliessende Auswahl von Merkmalen wie Alter, Ausbildung oder Tätigkeitsbereich nicht mehr erklärbar ist. Bei diesem Vorgehen ist jedoch problematisch, dass sowohl die konkrete Leistungsfähigkeit als auch die Leistungsbereitschaft einer Person im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden. Gerade die Arbeitsleistung ist aber eines der zentralen Elemente für die Bestimmung der Lohnhöhe. Die Lohnvergleiche der Bundesverwaltung sind in dieser Form also ungeeignet und führen die Diskussion um Lohndiskriminierung auf eine schiefe Bahn.