Übereinkommen Nr. 191 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)

18. Dezember 2024 News

Das IAO-Übereinkommen Nr. 191 schlägt eine Aktualisierung des Rahmenwerks der grundlegenden Prinzipien und Rechte für eine sichere und gesunde Arbeitsumwelt vor. Der Nationalrat beriet heute das Geschäft und beschloss eine Rückweisung an den Bundesrat; das Geschäft geht nun in den Ständerat.

Heute hat sich der Nationalrat mit der Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung des Übereinkommens Nr. 191 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) befasst (24.047) und hat mit einer deutlichen Mehrheit entschieden, auf das Geschäft einzutreten. Mit 117 zu 73 Stimmen bei einer Enthaltung hat er weiter entschieden, das Geschäft an den Bundesrat zurückzuweisen. Dieser soll in einem Zusatzbericht aufzeigen, welche Bestimmungen des IAO-Übereinkommens Nummer 191 direkt anwendbar und welche indirekt anwendbar sind. Das Geschäft geht damit nun an den Ständerat.

Damit folgt der Nationalrat der Empfehlung der zuständigen Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N), die im Oktober mit knapper Mehrheit zwar auf die Vorlage eingetreten war, aber beantragte, diese zwecks weiterer Abklärungen an den Bundesrat zurückzuweisen.

Für die Arbeitgeber spricht nichts gegen Ratifizierung des IAO-Übereinkommens Nr. 191

Der Bundesrat hatte sich im Mai dieses Jahres zum Geschäft geäussert. Aus seiner Sicht verstärkt das Übereinkommen Nr. 191 die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und wirkt als Beitrag zur Schweizer Strategie für nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Agenda 2030. Er befürwortet eine Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 191 der IAO, auch da es sich lediglich um eine Aktualisierung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit beziehen handelt. Die Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 191 erfordert keine Anpassungen der Rechtsvorschriften und bringt keine neuen Verpflichtungen mit sich. Deshalb teilen die Arbeitgeber die Meinung des Bundesrates und tragen die Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 191 der IAO mit.