Die RAV dürften mit der MEI-Umsetzung überfordert sein

13. Juli 2017 Meinungen

Bei der Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative (MEI) haben sich die Arbeitgeber für eine fristgerechte parlamentarische Lösung unter Beibehaltung der Bilateralen Verträge eingesetzt. Dieses Ziel ist zwar erreicht worden. Bei genauerem Hinsehen entpuppt sich jedoch die vom Bundesrat angepeilte Umsetzungsverordnung, mit der eigentlich die Zuwanderung zu steuern wäre, wegen des politisch verhängten Arbeitslosenvorrangs als lupenreine Arbeitsmarktregulierung.

Es zeichnet sich eine zuwanderungsunabhängige und unverhältnismässige Regulierung ab. Ein Müsterchen: Unternehmen sollen in den betroffenen Berufsgruppen selbst dann ihre offenen Stellen zunächst exklusiv an die Regionalen Arbeitsvermittlungen (RAV) melden, wenn sie eine inländische Person anstellen. Aufgebläht wird die Bürokratie freilich vor allem, weil der Bundesrat die Schwelle, ab der die Meldepflicht gelten soll, sehr tief gelegt hat. Betroffen wären demnach Arbeitgeber, sobald sie in Berufsgruppen mit einer gesamtschweizerischen Arbeitslosenquote von mindestens fünf Prozent eine Stelle zu besetzen haben. Dies wird gemäss Seco dazu führen, dass neu rund 180’000 Stellen zusätzlich gemeldet werden müssen. Die Experten sind sich einig, dass die heutigen RAV mit diesem zusätzlichen Volumen überfordert sind.

 

Die Umsetzungsverordnung, mit der eigentlich die Zuwanderung zu steuern wäre, entpuppt sich als lupenreine Arbeitsmarktregulierung.

Es sind jedoch die RAV, die über Erfolg oder Misserfolg der neuen Regulierung entscheiden. Ihnen muss es gelingen, mittels professionellen Abklärungen geeignete Kandidaten zu selektionieren und diese in kurzer Frist einem ausschreibenden Arbeitgeber zuzuweisen. Andernfalls werden die Meldepflichten – so umfangreich diese auch sein werden – nicht wie gewünscht wirken. Dann blieben einzig bürokratische Leerläufe übrig. Sie würden die Bevölkerung zu Recht an der Wirksamkeit des Inländervorrangs zweifeln lassen. Es ist daher essenziell, dass die RAV in engem Austausch mit den Arbeitgebern rasch und effizient geeignete Stellenbewerber finden.

Diesen Zielen wird die Verordnung – würde sie den Vorstellungen des Bundesrats entsprechen – nicht gerecht. Zu kritisieren ist auch, dass eine Stelle erst fünf Tage nach der Meldung bei den RAV öffentlich ausgeschrieben werden darf. Diese für alle Fälle gleichermassen geltende Sperrfrist ist zu lang, unabhängig davon, wie sie im Detail berechnet werden wird: ob mit Kalender- oder Arbeitstagen, ob in Tagen oder in Stunden. Denn je länger Stellen unbesetzt bleiben, desto höhere Kosten fallen für die Unternehmen an.

Nicht einverstanden sind die Arbeitgeber zudem mit dem Bundesrat, wenn er die Meldepflicht schweizweit – statt für Grossregionen – einführen will. Dies hiesse beispielsweise: Erreicht die gesamtschweizerische Arbeitslosigkeit bei Köchen die Fünf-Prozent-Schwelle, werden sämtliche Schweizer Arbeitgeber, die einen Koch suchen, zur Stellenmeldung verpflichtet und unterliegen der fünftätigen Sperrfrist – selbst Unternehmen in Regionen mit tieferer Arbeitslosigkeit in dieser Berufsgruppe. Sie müssten die Rückmeldung geeigneter Kandidaten von den RAV abwarten, obwohl es solche gar nicht gäbe.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband wird sich in der angekündigten Vernehmlassung im Detail zu den Verordnungsentwürfen äussern. Als Richtschnur wird ihm ein wirksamer Arbeitslosenvorrang dienen, der ohne bürokratische Leerläufe auskommt. Dazu sind auch Ausnahmen von der Meldepflicht notwendig. So ist bereits im Gesetz vorgesehen, dass die Meldepflicht ausgesetzt wird, wenn eine bei den RAV registrierte Person angestellt wird. Daran sollte sich der Bundesrat erinnern.