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Arbeitsrecht: Darf ein Arbeitgeber E-Mails von Angestellten lesen?

Ist es einem Arbeitgeber erlaubt, E-Mails und Internetzugriffe eines Mitarbeitenden zu überwachen oder zu kontrollieren? Wie verhält es sich mit der Verlängerung des Lehrvertrages, falls das Schlussexamen nicht bestanden wird? Solche und weitere Fragen werden anhand konkreter Fälle in der neuen Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheide SAE 2005 des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes thematisiert.

Das Beispiel aus der Praxis: Eine Klägerin fühlte sich nach ihrer Kündigung durch einen neuen Vorgesetzten gemobbt. Diesem Sachverhalt sind in der Broschüre mit der Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheide die Erwägungen des zuständigen Arbeitsgerichtes wie folgt angefügt:

"Der Rechtsvertreter der Klägerin macht anlässlich der Hauptverhandlung geltend, W., der Geschäftsführer, habe die Klägerin seit deren Kündigung gemobbt. Als Mobbing oder als Fürsorgepflichtverletzung bezeichnete er die Einsichtnahme in private Dokumente der Klägerin. Gestützt auf Artikel 328 des Obligationenrechts (OR) in Verbindung mit Artikel 49, Absatz 1, OR verlangte er daher die Zahlung einer Genugtuung an die Klägerin in der Höhe von Fr. 3000.--.

Lesen von privaten E-Mails grundsätzlich nicht erlaubt 

In Bezug auf die Durchsuchung des Computers der Klägerin ist zu bemerken, dass dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht erlaubt ist, E-Mails und Internetzugriffe des Arbeitnehmers zu überwachen oder zu kontrollieren, weil der dabei auf private Inhalte und Informationen stossen und auf das Verhalten des Arbeitnehmers schliessen kann. Eine Überwachung ist hingegen erlaubt, wenn ausgeschlossen werden kann, dass private Inhalte und Informationen betroffen werden. Das gilt sowohl für E-Mails als auch für Internetzugriffe. Der Arbeitgeber hat aber anzukündigen, dass er die Internetzugriffe und das Nutzen von Diensten künftig personenbezogen kontrollieren und Verstösse disziplinarisch sanktionieren wird. Das gilt auch, wenn konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch vorliegen (…).

Geschäftsführer W. beschränkte sich bei der Durchsuchung des Computers der Klägerin nicht auf die Beseitigung des vermeintlichen Virus, sondern öffnete und las mehrere private Dokumente sowie private E-Mails und überprüfte die Internetzugriffe der Klägerin in ihrer Abwesenheit und ohne sie vorgewarnt zu haben. Dadurch ging er über das vermeintliche dringende Betriebsinteresse an der Beseitigung des Virus hinaus, weshalb sein Verhalten als rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin zu qualifizieren ist."

Von Einzel- und Gesamtarbeitsvertrag bis Lohnfortzahlung

Nebst diesem arbeitsrechtlichen Entscheid zum Thema "Einzelarbeitsvertrag" finden sich in der Broschüre Themen wie "Beendigung des Arbeitsverhältnisses", "Lohnfortzahlung", "Haftung des Arbeitnehmers" und "Gesamtarbeitsvertrag". Angefügt ist zudem ein Stichwortverzeichnis und Gesetzesregister. Die Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheide SAE 2005 / JU-TRAV des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes kann online bestellt werden unter der Rubrik "Bestellungen" auf dieser Website oder direkt bei der Geschäftsstelle unter Tel. No. 044 / 421 17 17.



20.04.2006
© SCHWEIZERISCHER ARBEITGEBERVERBAND

 
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