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Lehrvertrag statt Unterrichtsvertrag Um was für einen Vertrag handelt es sich, wenn eine Coiffeurschule mit einer jungen Frau schriftlich vereinbart, sie vorwiegend praktisch zur Coiffeuse auszubilden, dafür aber weder ein Schulgeld noch einen Lohn vorsieht? Das Bundesgericht hat entschieden, dass es sich in diesem Fall um einen Lehrvertrag handelt und nicht um einen Unterrichtsvertrag. Auch muss die Schule der Frau grundsätzlich einen Lohn zahlen. Dass das Schwergewicht der Ausbildung auf der praktischen Arbeit an lebenden Modellen lag, war für die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts entscheidend für ihr einstimmig gefälltes Urteil. So hatten die Kunden einen um rund die Hälfte reduzierten Preis für die Dienstleistung in der Coiffeurschule bezahlt. Da die Frau in die Arbeitsorganisation der Schule integriert war, um durch die Arbeit an zahlenden Kunden den Beruf zu erlernen, liegt für das Bundesgericht ein Lehrvertrag vor. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass ein solcher nicht abgeschlossen und von der zuständigen kantonalen Behörde auch nicht genehmigt worden war. Laut dem Urteil aus Lausanne ist von einem freien Lohnvertrag auszugehen, der nicht dem Berufsbildungsgesetz unterstellt ist, sondern ausschliesslich den Bestimmungen des Obligationenrechts. Weil kein Schulgeld vereinbart wurde, handelt es sich nicht um einen Unterrichtsvertrag. Nun leidet der Lehrvertrag jedoch an einem Formmangel. Der Grund ist, dass darin zwingend der Lohn geregelt sein müsste. Die Vereinbarung ist daher ungültig. Sie wird aber von Gesetzes wegen als gültig betrachtet, bis eine Seite sich auf die Ungültigkeit beruft und sich vom Vertrag lossagt. Daher ist von einem faktischen Lehrverhältnis auszugehen, für das ein Lohn üblich und damit geschuldet ist. Bundesgerichtsurteil 4C.226/2006 vom 7.9. - BGE-Publikation 13.12.2006 |
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