| Hegibachstrasse 47, 8032 Zürich, Tel. 044 421 17 17 |
|
zurück |
|
|
Videokameras am Arbeitsplatz: Wenn Aufnahmen gezielt und kurzfristig erfolgen, dann sind sie erlaubt Das Bundesgericht erlaubt Videokameras am Arbeitsplatz, die das Verhalten der Mitarbeitenden gezielt, aber nur kurzfristig aufzeichnen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband begrüsst die differenzierte Betrachtungsweise der Lausanner Richter. Zum Vorfall kam es im März 2008. In einer Zürcher Bijouterie wurde bei den täglichen Schlussabrechnungen in der Kasse ein Fehlbetrag von 1350 Fr. festgestellt. Die Geschäftsleitung konsultierte deshalb die Videoaufzeichnungen einer Kamera, die ohne das Wissen der Mitarbeitenden im Kassenraum installiert worden war. Der Videofilm zeigte eine Angestellte, die sich verdächtig verhielt, worauf die Firma gegen die Frau Anzeige wegen Diebstahls erstattete. Unentwegte Überwachung verboten Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung dann allerdings ein, was später vom Zürcher Obergericht bestätigt wurde. Das Obergericht hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Videoaufnahme nicht als Beweis verwendet werden dürfe. Das Arbeitsrecht verbiete nämlich Überwachungssysteme, mit denen das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz kontrolliert werde. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Firma nun gut. Der Fall geht damit zurück ans Obergericht. Laut den Richtern in Lausanne sind gemäss der bundesrätlichen Verordnung III zum Arbeitsgesetz Systeme verboten, die die gezielte und unentwegte Überwachung des Verhaltens der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz bezwecken. Zweck des Verbotes sei der Schutz der Gesundheit der Angestellten. Mit Datenschutz vereinbar Der Schweizerische Arbeitgeberverband begrüsst insbesondere die Ansicht der Lausanner Richter, dass nicht jede Überwachung automatisch die Gesundheit des Personals gefährdet. Eine gezielte Überwachung ist laut Bundesgericht erlaubt, wenn Mitarbeitende nur sporadisch und kurzzeitig erfasst werden. Das sei bei der Videoüberwachung im Kassenraum der Fall. Dadurch sei das Verhalten der Angestellten nicht über längere Zeit kontrolliert worden. Vielmehr werde von der Kamera die Kasse erfasst, wo sich die Angestellten nur vorübergehend aufhalten würden. Eine solche Überwachung beeinträchtige das Wohlbefinden der Arbeitnehmenden nicht. Im Übrigen habe die Videoüberwachung im Kassenraum nicht ausschliesslich die Kontrolle des Personals bezweckt, sondern auch die Verhinderung von Straftaten Dritter. Die Videoaufnahme verstosse damit nicht gegen das Arbeitsrecht und sei auch mit dem Schutz der Persönlichkeit und dem Datenschutz vereinbar. "Nur in bundesrätlicher Verordnung geregelt" Das Bundesgericht zeigt sich erstaunt darüber, dass die "heikle und schwierige" Frage der Überwachung am Arbeitsplatz nur in einer bundesrätlichen Verordnung geregelt wird. Es wäre nach Ansicht der Richter in Lausanne zu begrüssen, wenn zumindest die Grundzüge in einem formellen Gesetz festgelegt würden. 03.12.2009 |
|
|
|
© SCHWEIZERISCHER ARBEITGEBERVERBAND |
| Suchen |